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OBO schreibt gesellschaftliche Verantwortung groß

OBO-Code of Conduct zur gesellschaftlichen Verantwortung

I. PRÄAMBEL

Seit den Anfängen vor über 110 Jahren legt der Unternehmensgruppe OBO Bettermann (nachfolgend „OBO“ genannt) großen Wert auf gesellschaftliche Verantwortung und eine nachhaltige Unternehmensführung und -entwicklung, sowohl in ökologischer und ökonomischer als auch in sozialer Hinsicht. OBO nimmt diese Verantwortung sehr ernst - gegenüber seinen Mitarbeitern und Geschäftspartnern, gegenüber der Gesellschaft, in der OBO tätig ist, und gegenüber der Umwelt, die die Lebensgrundlage von OBO bildet. Integrität, Fairness und Vielfalt sind feste Bestandteile der OBO Unternehmenskultur. OBO handelt nachhaltig, transparent und leistungsorientiert. 

Um die oben genannten Werte zu leben, verpflichtet sich OBO, diesen Verhaltenskodex / Code of Conduct (nachfolgend „CoC“ genannt) bei seinen Aktivitäten einzuhalten und erwartet dies auch von seinen Lieferanten und Dienstleistern (nachfolgend „Geschäftspartnern“ genannt). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die Sprachform des generischen Maskulinums angewandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll. Damit soll jedoch keinesfalls eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck gebracht werden. 

Dieser CoC ist somit Bestandteil der individuellen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsunternehmen von OBO und deren Geschäftspartnern. OBO und seine Geschäftspartner sind zur Einhaltung dieses CoC verpflichtet. Darüber hinaus sind OBO und seine Geschäftspartner verpflichtet, die Inhalte dieses CoC an ihre Mitarbeiter weiterzugeben. 

Die Vorschriften und Grundsätze dieses CoC sollen auch für die mittelbaren Lieferanten und Dienstleister von OBO gelten, d.h. für die Lieferanten und Dienstleister der direkten Geschäftspartner von OBO, die zur Vertragserfüllung mit OBO notwendig sind. Die Geschäftspartner von OBO sind daher verpflichtet, die Regelungen und Grundsätze bestmöglich zu fördern und ihre Lieferanten und Dienstleister ebenfalls zur Einhaltung anzuhalten. 

Die in diesem CoC beschriebenen Vorschriften und Grundsätze beruhen auf:

  • der UN-Menschenrechtscharta (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, UN-Resolution 217 A (111) von 1948),
  • dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption,
  • den Kernarbeitsnormen der ILO (Internationale Arbeitsorganisation),
  • der Rio-Erklärung (die 27 Grundsätze der "Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung"),
  • dem Minamata-Übereinkommen,
  • dem Stockholmer Übereinkommen, und
  • dem Basler Übereinkommen.

II. GRUNDSÄTZE

1. Prinzip der Rechtstreue (Legalitätsprinzip)

OBO und seine Geschäftspartner halten sich bei allen Aktivitäten an den Grundsatz der strikten Rechtstreue (Legalitätsprinzip). Wo lokale Gesetze und Vorschriften weniger restriktiv sind, halten sich OBO und seine Geschäftspartner an die Grundsätze dieses CoC. In Fällen, in denen ein direkter Widerspruch zwischen geltendem lokalen Recht und den Grundsätzen dieses CoC besteht, hat das lokale Recht Vorrang. OBO und seine Geschäftspartner sind jedoch bestrebt, den Inhalt dieses CoC einzuhalten. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips beinhaltet insbesondere

  • die Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen, • die vollständige Kooperation mit den Behörden,
  • die Zahlung von Steuern und Abgaben nach den jeweils geltenden Gesetzen,
  • die Einhaltung der Bestimmungen des Wettbewerbs- und Kartellrechts,
  • das strikte Verbot von Korruption und Geldwäsche,
  • die Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde,
  • die Einhaltung der Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes bezüglich der Beschäftigung von Mitarbeitern,
  • die Beachtung gesetzlicher Rechte Dritter,
  • die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Sozial- und Umweltstandards,
  • die Offenlegung von Informationen, die nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind,
  • die Einhaltung von jeweiligen internationalen Wirtschaftssanktionen,
  • die Einhaltung der in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Regeln bezüglich Interessenkonflikte, sowie
  • die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landes zur genauen Buchführung gemäß den Anforderungen an die Finanzdokumentation.

2. Integrität 

OBO und seine Geschäftspartner lehnen grundsätzlich jede Form von Korruption, unlauterer Einflussnahme und korrupten Geschäftspraktiken (insbesondere Geldwäsche) ab. In diesem Zusammenhang haben alle Mitarbeiter von OBO und die Geschäftspartner sorgfältig darauf zu achten, dass die Annahme oder Gewährung von Zuwendungen - von Dritten oder an Dritte - nur in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren lokalen Gesetzen erfolgt.

3. Fairness 

OBO und seine Geschäftspartner halten sich an ehrliche und anerkannte Geschäftspraktiken und einen fairen Wettbewerb. OBO und seine Geschäftspartner distanzieren sich daher von rechtswidrigen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die den freien Wettbewerb einschränken. Dazu gehören insbesondere z.B. Preisabsprachen, Marktaufteilungen, Absprachen über Vertragsbedingungen oder die Festlegung von Wiederverkaufspreisen oder Preisuntergrenzen für Produkte. 

Neben der Unterlassung der vorgenannten Verhaltensweisen sind alle Mitarbeiter von OBO und seine Geschäftspartner verpflichtet, derartige Angebote von bestehenden und zukünftigen Geschäftspartnern ausdrücklich abzulehnen und ihren Vorgesetzten oder den Compliance Officer von OBO zu informieren.

4. Vielfalt

OBO und seine Geschäftspartner sind entschlossen, die persönliche Würde, die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen zu schützen. OBO und seine Geschäftspartner schützen und gewähren das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. OBO und seine Geschäftspartner verpflichten sich, die in der UN-Menschenrechtscharta anerkannten Menschenrechte (unter anderem Rechte einzelner Menschen, lokaler Gemeinschaften und indigener Völker) zu achten und aktiv zu unterstützen. Frauenrechte werden von OBO und seinen Geschäftspartnern geschützt und gefördert. OBO und seine Geschäftspartner dulden keine Diskriminierung oder Belästigung ihrer Mitarbeiter und fördern Vielfalt und Diversität.

a) Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit und Sklaverei 

In Übereinstimmung mit den ILO-Kernarbeitsnormen beschäftigen OBO und seine Geschäftspartner nur Mitarbeiter, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. OBO und seine Geschäftspartner lehnen die Beschäftigung von Zwangsarbeitern und jegliche Form von Sklaverei ausdrücklich ab. 

b) Arbeitsbedingungen

OBO und seine Geschäftspartner verpflichten sich in Übereinstimmung mit den ILO-Kernarbeitsnormen, ihre Mitarbeiter ausschließlich unter Berücksichtigung der lokalen Arbeitsschutz- und Arbeitszeitvorschriften zu beschäftigen. OBO und seine Geschäftspartner verpflichten sich, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Arbeitsbedingungen zu schaffen, die frei von jeglicher Form der Belästigung oder Erniedrigung ihrer Mitarbeiter sind.

c) Vereinigungsfreiheit 

OBO und seine Geschäftspartner respektieren die Vereinigungsfreiheit ihrer Mitarbeiter. In diesem Zusammenhang müssen OBO und seine Geschäftspartner alle anwendbaren Gesetze einhalten und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen mit ihren Mitarbeitern zusammenarbeiten. 

d) Verbot von Ungleichbehandlung 

OBO und seine Geschäftspartner lehnen jede Art von Diskriminierung ab, u. a. Diskriminierung aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Gesinnung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese keine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die Beschäftigung darstellt. Eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit. e) Angemessener Lohn OBO und seine Geschäftspartner verpflichten sich, ihren Mitarbeitern einen angemessenen Lohn zu zahlen. Dieser hat mindestens der Höhe des festgelegten Mindestlohns des jeweiligen anwendbaren Rechts des Landes zu entsprechen. 

e) Angemessener Lohn 

OBO und seine Geschäftspartner verpflichten sich, ihren Mitarbeitern einen angemessenen Lohn zu zahlen. Dieser hat mindestens der Höhe des festgelegten Mindestlohns des jeweiligen anwendbaren Rechts des Landes zu entsprechen.

f) Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen 

OBO und seine Geschäftspartner stellen sicher, dass der Erwerb von Land, Wäldern oder Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Menschen sichert, weder durch widerrechtliche Zwangsräumung noch durch widerrechtliche Enteignung erfolgt. Ebenfalls sind schädliche Umweltveränderungen (z.B. Bodenveränderungen, Wasserverschmutzung, übermäßiger Wasserverbrauch), welche die Gesundheit sowie den Zugang zu Trinkwasser und die Nahrungsmittelproduktion erheblich beeinträchtigen, zu unterlassen. 

g) Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte 

OBO und seine Geschäftspartner verpflichten sich, keine privaten oder öffentlichen Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts einzusetzen, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle beim Einsatz der Sicherheitskräfte gegen das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen wird, Leib oder Leben verletzt oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt wird.

5. Nachhaltigkeit 

a) Umweltstandards

OBO und seine Geschäftspartner haben das Recht, die eigenen Ressourcen im Rahmen der eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen. OBO und seine Geschäftspartner sind dafür verantwortlich, dass durch Tätigkeiten, die in ihrem Einflussbereich liegen, die Umwelt nicht geschädigt wird. Dazu gehören insbesondere unerlaubte Bodenveränderungen, Gewässerverunreinigungen, Luftverunreinigungen, schädliche Lärmemissionen sowie übermäßiger Wasserverbrauch. OBO und seine Geschäftspartner verpflichten sich, alle Umweltschutzvorschriften einzuhalten, nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung zu handeln und somit möglichst umweltschonend zu wirtschaften. 

OBO und seine Geschäftspartner engagieren sich für den Umweltschutz. Nach Möglichkeit verfügen OBO und seine Geschäftspartner über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 14001 oder EMAS. Abfalltrennung, Recycling, Luftreinhaltung und Gewässerschutz werden von OBO und seinen Geschäftspartnern konsequent umgesetzt. Mit Gefahrstoffen wird ordnungsgemäß und nachweislich umgegangen und die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter werden zur Verfügung gestellt. OBO und seine Geschäftspartner benennen einen Umweltschutzbeauftragten, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht. 

Zum Schutz der Umwelt wenden OBO und seine Geschäftspartner im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Grundsatz der Vorsorge weitestgehend an. Bei drohenden schwerwiegenden oder dauerhaften Schäden darf das Fehlen vollständiger wissenschaftlicher Erkenntnisse über das Schadensausmaß für OBO und seine Geschäftspartner kein Grund sein, wirksame und kostenintensive Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen aufzuschieben. 

Die Nachhaltigkeitsstrategie und das Engagement von OBO werden in einem Nachhaltigkeitsbericht offengelegt, der sich an internationalen Gesetzen und Standards orientiert. 

b) Materialien und Entsorgung 

OBO und seine Geschäftspartner verpflichten sich, die Umweltbelastungen durch den Einsatz von Materialien so gering wie möglich zu halten. OBO und seine Geschäftspartner sind bestrebt, einen möglichst hohen Anteil der eingesetzten Materialien wiederzuverwerten. 

OBO und seine Geschäftspartner verpflichten sich darüber hinaus, die Verbote gefährlicher Chemikalien gemäß den jeweils geltenden Gesetzen (insbesondere gemäß der Minamata-, Stockholm und Basler Übereinkommen) einzuhalten. Damit werden auch die Verbote der Aus- und Einfuhr von gefährlichen Abfällen eingehalten und ein umweltgerechter Umgang mit Abfällen gewährleistet. Darüber hinaus beachten OBO und seine Geschäftspartner bei der Entsorgung von Abfällen die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes und die behördlichen Vorgaben.

c) Energieeffizienz/-verbrauch 

OBO und seine Geschäftspartner verpflichten sich, nach Möglichkeit erneuerbare Energiequellen zu nutzen und möglichst energieeffizient zu wirtschaften. Dazu wird der Energieverbrauch überwacht und dokumentiert. 

OBO und seine Geschäftspartner stellen nach Möglichkeit und auf konkrete Kundenanfrage den Company Carbon Footprint (CCF/Scope 1-3) sowie den Product Carbon Footprint (PCF) für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zur Verfügung. Die Erhebung, Berechnung, Auswertung und Kommunikation der relevanten CO2e (CO2-Äquivalente) - Daten soll in Übereinstimmung mit den geltenden Normen und Standards des Greenhouse Gas Protocols (GHG Protocol) bzw. der ISO 14064 erfolgen. OBO verfügt über eine Strategie zur Dekarbonisierung. Basierend auf CCF und PCF soll der Geschäftspartner nach Möglichkeit über eine Strategie zur Dekarbonisierung verfügen und diese verfolgen.

6. Transparenz 

a) Hinweisgebersystem 
  • Alle OBO Mitarbeiter sind aufgefordert, gegen Verstöße gegen diesen CoC vorzugehen und diese ihren Vorgesetzten, oder den Compliance Officer zu melden. Die Führungskräfte von OBO verpflichten sich für die Meldung von Verstößen zu fördern, als Ansprechpartner für Meldungen zur Verfügung zu stehen und ihren Mitarbeitern als Vorbild zu dienen. Zur Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen hat OBO ein Hinweisgebersystem und eine Hinweisgeberrichtlinie implementiert. Hinweise werden streng vertraulich behandelt. Handelt der Hinweisgeber in gutem Glauben, sind Repressalien gegen ihn unzulässig und ausgeschlossen, auch wenn sich der Hinweis im Nachhinein als unbegründet erweist. Verstöße gegen die Bestimmungen dieses CoC werden grundsätzlich mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen geahndet, unabhängig von der Position der beteiligten Mitarbeiter in der Unternehmenshierarchie. 
  • Alle Geschäftspartner, deren Subunternehmer und deren Mitarbeiter sind aufgerufen, mögliche Verstöße gegen diesen CoC zu melden. Für die Meldungen hat OBO ein Hinweisgebersystem implementiert, welches über die OBO Website erreichbar ist (www.obo.de -> Rechtliches -> Hinweisgebersystem ). Meldungen können alternativ auch per E-Mail, telefonisch oder persönlich an den Compliance Officer von OBO erfolgen. Die Geschäftspartner informieren im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre Mitarbeiter und Subunternehmer über die verschiedenen Möglichkeiten.
b) Beschwerdeverfahren 

Um unseren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, hat OBO auch ein Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) eingerichtet. Das Beschwerdeverfahren ermöglicht es Personen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verstöße gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Verpflichtungen hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln von OBO im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind. Beschwerden nach dem LksG können an die E-Mail-Adresse supplychain.complaints@obo.de gerichtet werden. Beschwerden werden nach dem gleichen Verfahren behandelt wie Hinweisgebermeldungen

III. SCHUTZ DER VERTRAUENSBEZIEHUNGEN

Transparente und professionelle Handhabung von Beschaffungen 

OBO und seine Geschäftspartner verpflichten sich, Neuqualifizierungen von Lieferanten oder Dienstleistern nach einem dokumentierten und transparenten Freigabeprozess durchzuführen und die eigene Lieferkette sozial und ökologisch verantwortlich zu gestalten.

Darüber hinaus ist es OBO bzw. den Geschäftspartnern untersagt, vertrauliche Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers weiterzugeben. Wettbewerber des Geschäftspartners dürfen daher insbesondere nicht über mit anderen Geschäftspartnern ausgehandelte Preise/Angebote oder sonstige Geschäftsinformationen informiert werden

IV. UMGANG MIT INFORMATIONEN

1. Prinzip der Dokumentation 

Alle Dokumente und Aufzeichnungen (intern oder extern), die OBO und seine Geschäftspartner im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erstellen, müssen vollständig und wahrheitsgetreu sein. 

OBO und seine Geschäftspartner kommen ihren Verpflichtungen zur Offenlegung von finanziellen und anderen Unternehmensinformationen gemäß den geltenden lokalen Gesetzen nach. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erstellen OBO und seine Geschäftspartner nur dann Dokumente und Aufzeichnungen, wenn dies nach geltendem lokalen Recht erforderlich ist oder in ihrem unmittelbaren Interesse liegt.

2. Datenschutz und Datensicherheit 

OBO und seine Geschäftspartner sind an die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des Landes zum Datenschutz und zur Datensicherheit gebunden. OBO und seine Geschäftspartner sind bestrebt, ihre Prozesse und Informationssysteme auf ein geeignetes Niveau zu halten, um personenbezogene Informationen und Geschäftsgeheimnisse angemessen zu schützen. 3. Vermeidung von direkter und indirekter Beeinflussbarkeit Die geltenden Antikorruptionsgesetze werden von OBO und seinen Geschäftspartnern eingehalten. Um dies zu gewährleisten, werden sowohl OBO als auch seine Geschäftspartner sicherstellen, dass keine Versprechungen von Mitarbeitern oder Subunternehmern gemacht werden, um sich einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. 

3. Vermeidung von direkter und indirekter Beeinflussbarkeit

Die geltenden Antikorruptionsgesetze werden von OBO und seinen Geschäftspartnern eingehalten. Um dies zu gewährleisten, werden sowohl OBO als auch seine Geschäftspartner sicherstellen, dass keine Versprechungen von Mitarbeitern oder Subunternehmern gemacht werden, um sich einen unlauteren Vorteil zu verschaffen

4. Achtung des geistigen Eigentums von Dritten 

Das geistige Eigentum Dritter wird von OBO und seinen Geschäftspartnern respektiert. OBO und seine Geschäftspartner verwenden keine fremden geistigen Werke ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers. 

5. Umgang mit Konfliktmineralien 

Die im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Konfliktmineralien sind von OBO und seinen Geschäftspartnern zu beachten. OBO und seine Geschäftspartner verpflichten sich 

  • ihre jeweilige Lieferkette mit der gebotenen Sorgfalt dahingehend zu überprüfen, ob ihnen Produkte verkauft werden, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten und wenn ja, ob und in welchem Umfang diese Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen;
  • die Ergebnisse dieser Prüfung gegebenenfalls an ihre Kunden weiterzugeben und
  • sich zu bemühen, "konfliktfrei" zu sein oder zu werden, um sicherzustellen, dass die betreffenden Metalle nicht aus Konflikt- und Hochrisikogebieten bezogen werden. 

6. Zoll- und Exportkontrolle 

OBO und seine Geschäftspartner sind verpflichtet, die internationalen Zoll- und Exportkontrollbestimmungen des jeweiligen Landes einzuhalten und mit den jeweils zuständigen Behörden zu kooperieren

V. VERSTÖßE GEGEN DEN CoC

1. Kontrollen

OBO behaltet sich das Recht vor, angekündigte Vor-Ort-Besichtigungen und Audits bei den Geschäftspartnern durchzuführen, um die Einhaltung dieses CoC-s zu überprüfen, wenn diese den Betriebsablauf nicht außerverhältnismäßig stören, ein gewisser Anlass vorliegt, keine Gefahr für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse besteht und wenn hierdurch keine datenschutzrechtlichen Regelungen verletzt werden. 

2. Folgen der Verstöße

Verstöße gegen den CoC sind schnellstens einzustellen und zu korrigieren. Kann ein Verstoß jedoch nicht in absehbarer Zeit abgestellt werden, ist eine gemeinsame Erstellung eines Konzeptes mit Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung erforderlich und umzusetzen. Werden die Maßnahmen nicht fristgerecht umgesetzt oder erweisen sie sich als unwirksam, hat OBO im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Recht, den jeweiligen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

VI. SONSTIGES

Enthält der Arbeitsvertrag oder eine Sonderregelung für bestimmte Personen zusätzliche Bestimmungen, so gelten diese weiter.

Information und Ansprechpartner

OBO Bettermann Holding GmbH & Co.KG 
Hüingser Ring 52
58710 Menden 

dr. Máté Smelka 
Unternehmensgruppe OBO Bettermann 
Compliance Officer International 
Mobil: +36 20 490-2967
Telefon: +36 29 349-708 
compliance@obo.de